Rechtsprechung
VK Baden-Württemberg, 26.02.2013 - 1 VK 03/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Erstellen Außenanlagen - Neubau Katholisches Freies Gymnasium ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit des Ausschlusses eines Angebots bzw. der Aufhebung eines Vergabeverfahrens wegen eines unangemessen hohen Preises
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Nachprüfungsverfahren erledigt: Antragsgegner muss Kosten tragen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Dresden, 10.08.2010 - WVerg 8/10
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Verfahren vor …
Auszug aus VK Baden-Württemberg, 26.02.2013 - 1 VK 3/13
Deshalb steht die Regelung des § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB, wonach bei einer Rücknahme oder anderweitigen Erledigung der Antragsteller die Hälfte der Gebühr zu entrichten hat, der Anwendung des § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB nicht entgegen (s. hierzu OLG Dresden, Beschluss vom 10.08.2010, WVerg 0008/10; VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.2010, 1 VK 33/10; VK Schleswig Holstein, Beschluss vom 11.06.2010, VK - SH 10/10). - VK Schleswig-Holstein, 11.06.2010 - VK-SH 10/10
Nachprüfungsantrag für erledigt erklärt: Kostentragung?
Auszug aus VK Baden-Württemberg, 26.02.2013 - 1 VK 3/13
Deshalb steht die Regelung des § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB, wonach bei einer Rücknahme oder anderweitigen Erledigung der Antragsteller die Hälfte der Gebühr zu entrichten hat, der Anwendung des § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB nicht entgegen (s. hierzu OLG Dresden, Beschluss vom 10.08.2010, WVerg 0008/10; VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.2010, 1 VK 33/10; VK Schleswig Holstein, Beschluss vom 11.06.2010, VK - SH 10/10). - VK Baden-Württemberg, 16.07.2010 - 1 VK 33/10
Wer muss die Kosten nach Erledigung tragen?
Auszug aus VK Baden-Württemberg, 26.02.2013 - 1 VK 3/13
Deshalb steht die Regelung des § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB, wonach bei einer Rücknahme oder anderweitigen Erledigung der Antragsteller die Hälfte der Gebühr zu entrichten hat, der Anwendung des § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB nicht entgegen (s. hierzu OLG Dresden, Beschluss vom 10.08.2010, WVerg 0008/10; VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.2010, 1 VK 33/10; VK Schleswig Holstein, Beschluss vom 11.06.2010, VK - SH 10/10).
- VK Niedersachsen, 27.09.2019 - VgK-34/19
Ausschreibung von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an Übertragungssystemen …
Wenn der Auftraggeber, wenn auch spät, die Regeln über das Verfahren gem. § 97 Abs. 6 GWB einhält und entsprechende Maßnahmen durchführt, so ist dies - unter angemessener Übernahme der Kosten für die Antragsteller im Nachprüfungsverfahren - zulässig ( VK Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.02.2013, Az. 1 VK 3/13 ; VK Lüneburg, Beschl. v. 27.09.2016, Az. VgK-39/2016 ; VK Sachsen, Beschl. v. 27.06.2014, Az. 1/SVK/020-13).Eine solche Korrektur der Kostenverteilung kann z. B. veranlasst sein, wenn eine Heilung der Informationsverpflichtung des § 134 GWB erst im Nachprüfungsverfahren erfolgen sollte, etwa durch eine nachgeholte Begründung und deshalb der Nachprüfungsantrag unbegründet wird (vgl. VK Baden-Württemberg Beschl. v. 26.02.2013, Az. 1 VK 3/13 ; VK Sachsen Beschl. v. 27.06.2014, 1/SVK/020-13; VK Sachsen Beschl. v. 12.01.2015 - 1/SVK/033-14, BeckRS 2015, 15667).