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   VK Baden-Württemberg, 26.02.2013 - 1 VK 03/13   

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VK Baden-Württemberg, 26.02.2013 - 1 VK 03/13 (https://dejure.org/2013,12602)
VK Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.02.2013 - 1 VK 03/13 (https://dejure.org/2013,12602)
VK Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Februar 2013 - 1 VK 03/13 (https://dejure.org/2013,12602)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Erstellen Außenanlagen - Neubau Katholisches Freies Gymnasium ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Ausschlusses eines Angebots bzw. der Aufhebung eines Vergabeverfahrens wegen eines unangemessen hohen Preises

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Dresden, 10.08.2010 - WVerg 8/10

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Verfahren vor

    Auszug aus VK Baden-Württemberg, 26.02.2013 - 1 VK 3/13
    Deshalb steht die Regelung des § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB, wonach bei einer Rücknahme oder anderweitigen Erledigung der Antragsteller die Hälfte der Gebühr zu entrichten hat, der Anwendung des § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB nicht entgegen (s. hierzu OLG Dresden, Beschluss vom 10.08.2010, WVerg 0008/10; VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.2010, 1 VK 33/10; VK Schleswig Holstein, Beschluss vom 11.06.2010, VK - SH 10/10).
  • VK Schleswig-Holstein, 11.06.2010 - VK-SH 10/10

    Nachprüfungsantrag für erledigt erklärt: Kostentragung?

    Auszug aus VK Baden-Württemberg, 26.02.2013 - 1 VK 3/13
    Deshalb steht die Regelung des § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB, wonach bei einer Rücknahme oder anderweitigen Erledigung der Antragsteller die Hälfte der Gebühr zu entrichten hat, der Anwendung des § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB nicht entgegen (s. hierzu OLG Dresden, Beschluss vom 10.08.2010, WVerg 0008/10; VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.2010, 1 VK 33/10; VK Schleswig Holstein, Beschluss vom 11.06.2010, VK - SH 10/10).
  • VK Baden-Württemberg, 16.07.2010 - 1 VK 33/10

    Wer muss die Kosten nach Erledigung tragen?

    Auszug aus VK Baden-Württemberg, 26.02.2013 - 1 VK 3/13
    Deshalb steht die Regelung des § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB, wonach bei einer Rücknahme oder anderweitigen Erledigung der Antragsteller die Hälfte der Gebühr zu entrichten hat, der Anwendung des § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB nicht entgegen (s. hierzu OLG Dresden, Beschluss vom 10.08.2010, WVerg 0008/10; VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.2010, 1 VK 33/10; VK Schleswig Holstein, Beschluss vom 11.06.2010, VK - SH 10/10).
  • VK Niedersachsen, 27.09.2019 - VgK-34/19

    Ausschreibung von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an Übertragungssystemen

    Wenn der Auftraggeber, wenn auch spät, die Regeln über das Verfahren gem. § 97 Abs. 6 GWB einhält und entsprechende Maßnahmen durchführt, so ist dies - unter angemessener Übernahme der Kosten für die Antragsteller im Nachprüfungsverfahren - zulässig ( VK Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.02.2013, Az. 1 VK 3/13 ; VK Lüneburg, Beschl. v. 27.09.2016, Az. VgK-39/2016 ; VK Sachsen, Beschl. v. 27.06.2014, Az. 1/SVK/020-13).

    Eine solche Korrektur der Kostenverteilung kann z. B. veranlasst sein, wenn eine Heilung der Informationsverpflichtung des § 134 GWB erst im Nachprüfungsverfahren erfolgen sollte, etwa durch eine nachgeholte Begründung und deshalb der Nachprüfungsantrag unbegründet wird (vgl. VK Baden-Württemberg Beschl. v. 26.02.2013, Az. 1 VK 3/13 ; VK Sachsen Beschl. v. 27.06.2014, 1/SVK/020-13; VK Sachsen Beschl. v. 12.01.2015 - 1/SVK/033-14, BeckRS 2015, 15667).

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